Senden Sie E-Mails mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:  info@sv-aiello.de Copyright © 2010 Kfz - Sachverständigenbüro Aiello Stand: 02. August 2022 Sollte es sich um die Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe und Beweissicherung handeln, kann der Geschädigte in einem KFZ- Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen Gutachter seiner Wahl zu Rate ziehen, selbst dann, wenn von Seiten der Versicherung bereits ein anderer Sachverständiger beauftragt worden ist. Die Kosten für das erstellte Gutachten sind,  ausgenommen bei Bagatellschäden (unter 750 €), erstattungspflichtig. Bei Kaskoschäden sind i. d. R. die Versicherer weisungsbefugt d. h., dass die Versicherer in diesen Fällen ihre eigenen Gutachter zum Einsatz bringen können.  Um dem Geschädigten die Schadensersatzansprüche gänzlich erstatten zu können, sollte eine vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe durchgeführt werden. Bei Auftreten eines Wertminderungsanspruches sollte ein Gutachten erstellt werden, das Aufschluss über die  Wertminderungshöhe gibt. Bei Streitigkeiten um den Schadenhergang ist die Beweissicherung über Schadensart und Schadenshöhe oftmals erforderlich. Der Geschädigte hat das Recht sich vom Unfallgegner die Reparaturkosten aufgrund eines von ihm vorgelegten Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Zur Abrechnung des Unfallschadens ist der Geschädigte nicht verpflichtet die Reparaturrechnung vorzulegen, auch dann nicht, wenn die Ausbesserung des Fahrzeuges in einer Fachwerkstatt/Vertragswerkstatt erfolgt. Ein verkehrsfähiges Gutachten kann ggf. zur Entkräftung möglicher Einwände des Schädigers bezüglich geringer Schadenshöhe oder Vor- und Altschäden dienlich sein.