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Stand: 02. August 2022
Sollte es sich um die Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe
und Beweissicherung handeln, kann der Geschädigte in einem KFZ-
Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen Gutachter seiner Wahl zu Rate
ziehen, selbst dann, wenn von Seiten der Versicherung bereits ein
anderer Sachverständiger beauftragt worden ist. Die Kosten für das
erstellte Gutachten sind, ausgenommen bei Bagatellschäden (unter 750
€), erstattungspflichtig. Bei Kaskoschäden sind i. d. R. die Versicherer
weisungsbefugt d. h., dass die Versicherer in diesen Fällen ihre eigenen
Gutachter zum Einsatz bringen können.
Um dem Geschädigten die Schadensersatzansprüche gänzlich
erstatten zu können, sollte eine vollständige Beweissicherung
über Schadenumfang und Schadenhöhe durchgeführt werden.
Bei Auftreten eines Wertminderungsanspruches sollte ein Gutachten
erstellt werden, das Aufschluss über die Wertminderungshöhe gibt.
Bei Streitigkeiten um den Schadenhergang ist die Beweissicherung
über Schadensart und Schadenshöhe oftmals erforderlich.
Der Geschädigte hat das Recht sich vom Unfallgegner die
Reparaturkosten aufgrund eines von ihm vorgelegten
Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Zur Abrechnung des Unfallschadens ist der Geschädigte nicht
verpflichtet die Reparaturrechnung vorzulegen, auch dann nicht,
wenn die Ausbesserung des Fahrzeuges in einer
Fachwerkstatt/Vertragswerkstatt erfolgt.
Ein verkehrsfähiges Gutachten kann ggf. zur Entkräftung möglicher
Einwände des Schädigers bezüglich geringer Schadenshöhe oder
Vor- und Altschäden dienlich sein.